Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.2021 bis 20.01.2026 — BGBl. II Nr. 382/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute21.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 14/2026
§ 701.09.202120.01.2026 BGBl. II Nr. 382/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IKT-Schulverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 382/2021

Außerkrafttretensdatum

20.01.2026danach: BGBl. II Nr. 14/2026

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Text

Anforderungen an IT-Systeme und Dienste

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Integration weiterer IT-Systeme und Dienste in das PoDS auf Vorschlag einer Bildungsdirektion oder eines privaten Schulerhalters ist durch den Diensteanbieter als Auftragsverarbeiter eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Verantwortlicher für PoDS abzuschließen und zu dokumentieren, wie die technischen und organisatorischen Maßnahmen dieser Verordnung sowie die Schnittstellenspezifikation und Teilnahmebedingungen des PoDS eingehalten werden.
  2. Absatz 2,IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 sind grundsätzlich webbasiert zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ausschließlich auf dienstlichen Endgeräten im Schulnetz verwendet werden. Beim Design des IT-Systems oder Dienstes ist darauf zu achten, dass die für die Anwenderinnen und Anwender benötigte Funktionalität grundsätzlich ohne Speicherung personenbezogener Daten am Endgerät gewährleistet ist. Die Datensicherheit der IT-Systeme und Dienste kann insbesondere über einschlägige Zertifizierungen nachgewiesen werden. Im Zuge der ersten Inbetriebnahme ist ein dem Stand der Technik entsprechender und dem Risikopotential der Anwendung angemessener Penetrationstest sowie ein Third Party Review zur Bewertung der IT-Sicherheit durchzuführen.

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20011647

Dokumentnummer

NOR40237637