Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Labors im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren.
(2)Absatz 2,Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Z 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen.Labors sind verpflichtet, ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachzukommen. (3)Absatz 3,Die Meldung umfasst folgende Datenarten:
Daten zur Identifikation von Erkrankten, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Sozialversicherungsnummer),
Details zur Untersuchungsmethode,
Details zum Analysenergebnis, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse, ausgenommen negative und ungültige Ergebnisse im Rahmen von Screeningprogrammen gemäß § 5a EpiG, undDetails zum Analysenergebnis, jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse, ausgenommen negative und ungültige Ergebnisse im Rahmen von Screeningprogrammen gemäß Paragraph 5 a, EpiG, und
(4)Absatz 4,Im Falle eines technischen Ausfalls des Registers hat die Meldung innerhalb von 24 Stunden auf andere geeignete Weise (z.B. telefonisch) zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40237781