Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrauchergewährleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 175/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge über den Kauf von Waren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des § 27 auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. § 27 ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme des Paragraph 27, auf die Bereitstellung digitaler Leistungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgt. Paragraph 27, ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40237890