Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV Verbrennungsgas
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter und vierter Satz)
| I)römisch eins) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Fischeitoxizität GF,Ei a) | b) | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter | | |
Antimon e) ber. als Sb | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Mangan e) ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Vanadium f) ber. als Vber. als römisch fünf | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Zinn e) ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i) ber. als N | 50 mg/L j) | 50 mg/L j) |
Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO4 | 2500 mg/L | k) |
Sulfid ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Sulfit ber. als SO3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
Organische Parameter | | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m) ber. als C | 30 mg/L n) | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m) ber. als O2 | 90 mg/L o) | – |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
Dioxine und Furane q) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
| | |
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers in Gramm pro LiterChlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers, in Gramm pro Liter | Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVWFischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW |
größer als | nicht größer als |
– | 8 | 2 |
8 | 16 | 3 |
16 | 24 | 4 |
24 | 32 | 5 |
32 | 40 | 6 |
40 | 48 | 7 |
48 | 56 | 8 |
usw. | usw. |
| | |
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.
Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.
Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV).
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 erforderlich.Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Dokumentnummer
NOR40237925