Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 442/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Personen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.
(2)Absatz 2,Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.Liegt kein Nachweis gemäß Absatz eins, vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2021
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Dokumentnummer
NOR40237949