Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Ist nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 1).Ist nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020 anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins,).
Text
3. Unterabschnitt
Datenverbund der Schulen
Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil IIDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei
von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
im Datenverbund zu verarbeiten.
(4)Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40238033