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§ 10 C-SchVO 2021/22

Fassungen
16.10.2021 bis 26.02.2022 — BGBl. II Nr. 434/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1019.04.202231.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 150/2022 · aufgehoben
§ 1027.02.202218.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 70/2022
§ 1016.10.202126.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 434/2021
§ 1006.09.202115.10.2021 BGBl. II Nr. 374/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.10.2021BGBl. II Nr. 434/2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2022danach: BGBl. II Nr. 70/2022

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021 aus 2022, außer Kraft vergleiche Paragraph 37,).

Text

Fernbleiben vom Unterricht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der Paragraphen 45, Absatz 2, SchUG sowie 9 Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.
  2. Absatz 2,Schülerinnen und Schülern, die
    1. Ziffer eins
      oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020, angehören, oder
    2. Ziffer 2
      sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
    kann auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden. Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.
  3. Absatz 3,Schülerinnen und Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin oder ein Schüler, dem oder der gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie oder er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und , Stunden-, Sitz- und Raumpläne).

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238291