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§ 3 3. COVID-19-MV

Fassungen
01.11.2021 bis 07.11.2021 — BGBl. II Nr. 441/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 308.11.202114.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 459/2021 · aufgehoben
§ 301.11.202107.11.2021 BGBl. II Nr. 441/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. II Nr. 441/2021

Außerkrafttretensdatum

07.11.2021danach: BGBl. II Nr. 459/2021

Abkürzung

3. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsmittel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Taxis und taxiähnlichen Betrieben,
    2. Ziffer 2
      Massenbeförderungsmitteln
    und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit 15.11.2021 in Kraft)
    1. Ziffer 2
      In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen ist eine Maske zu tragen.
    2. Ziffer 3
      Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  3. Absatz 3,Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Seilbahn

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238397