Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kundenbereiche
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs
von öffentlichen Apotheken,
von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
von Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartnervon Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Für Kontrollen gilt § 1 Abs. 5 sinngemäß.Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Für Kontrollen gilt Paragraph eins, Absatz 5, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238399