Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 188.Paragraph 188,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 28 Abs. 3 einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;entgegen Paragraph 28, Absatz 3, einen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
entgegen § 33 Abs. 1 die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 28 Abs. 10 letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;entgegen Paragraph 33, Absatz eins, die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz 10, letzter Satz nicht schriftlich anzeigt;
entgegen § 146 Abs. 3 Aussendungen durchführt:entgegen Paragraph 146, Absatz 3, Aussendungen durchführt:
in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 146 Abs. 5 vorliegt;mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 146, Absatz 5, vorliegt;
entgegen § 146 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;entgegen Paragraph 146, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
entgegen § 146 Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;entgegen Paragraph 146, Absatz 4, Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
entgegen § 147 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;entgegen Paragraph 147, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 5, nicht vorliegen;
entgegen § 147 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 148 Abs. 5 nicht vorliegen;entgegen Paragraph 147, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 148, Absatz 5, nicht vorliegen;
entgegen § 147 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;entgegen Paragraph 147, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
entgegen § 148 Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;entgegen Paragraph 148, Absatz 6, bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
entgegen § 151 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;entgegen Paragraph 151, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
entgegen § 151 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 151 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 151 Abs. 3 vorliegt;entgegen Paragraph 151, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 151, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 151, Absatz 3, vorliegt;
entgegen § 151 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.entgegen Paragraph 151, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 21 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 21, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen § 28 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;entgegen Paragraph 28, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
entgegen einer gemäß § 30 Abs. 3 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen einer gemäß Paragraph 30, Absatz 3, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
entgegen § 31 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;entgegen Paragraph 31, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Endeinrichtung missbräuchlich verwendet;
entgegen § 31 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;entgegen Paragraph 31, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endeinrichtungen ausschließen;
entgegen § 31 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;entgegen Paragraph 31, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
entgegen § 31 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;entgegen Paragraph 31, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder einer allenfalls zugeteilten Kennung betreibt;
entgegen § 31 Abs. 5 Funkanlagen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß § 212 Abs. 4 geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Funkanlagen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Endeinrichtungen, die weder über eine gemäß Paragraph 212, Absatz 4, geltende Zulassung verfügen noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
entgegen § 31 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;entgegen Paragraph 31, Absatz 6, Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
entgegen § 41 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder entgegen § 41 Abs. 3 angeordnete Änderungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 41, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder entgegen Paragraph 41, Absatz 3, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
entgegen § 41 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 41, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen einer Untersagung gemäß § 43 eine Funkanlage betreibt;entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 43, eine Funkanlage betreibt;
entgegen § 113 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 113, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen § 146 Abs. 3 Z 1 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;entgegen Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer eins, Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
entgegen § 147 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;entgegen Paragraph 147, Absatz 4, im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
entgegen § 148 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;entgegen Paragraph 148, Absatz 7, Notrufe stört oder nicht beantwortet;
entgegen § 149 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;entgegen Paragraph 149, ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet;
entgegen § 150 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;entgegen Paragraph 150, Absatz 4, Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet;
entgegen § 175 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;entgegen Paragraph 175, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
entgegen § 175 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;entgegen Paragraph 175, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
entgegen § 181 Abs. 11 nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;entgegen Paragraph 181, Absatz 11, nicht die vorgeschriebenen Meldungen abgibt;
entgegen § 205 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.entgegen Paragraph 205, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 13 Abs. 16 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 13, Absatz 16, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 16 Abs. 11 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 16, Absatz 11, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 20 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 34 Abs. 8 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 34, Absatz 8, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 114 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 114, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 114 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;entgegen Paragraph 114, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
entgegen § 175 Abs. 4 den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;entgegen Paragraph 175, Absatz 4, den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
entgegen § 176 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;entgegen Paragraph 176, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid des Fernmeldebüros zuwiderhandelt.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
entgegen § 7 Abs. 4 eine Leistung anbietet;entgegen Paragraph 7, Absatz 4, eine Leistung anbietet;
entgegen § 8 Abs. 2 Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, Endnutzern verwehrt, ihr lokales Funknetz öffentlich zugänglich zu machen und zu gestatten, dass auf dieser Basis durch Dritte weitere Zugangspunkte errichtet werden;
entgegen § 9 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;entgegen Paragraph 9, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
entgegen § 30 Abs. 2 elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen Paragraph 30, Absatz 2, elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern, einführt, vertreibt oder besitzt;
entgegen § 32 Abs. 3 den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;entgegen Paragraph 32, Absatz 3, den Anschluss von Endeinrichtungen verweigert;
entgegen § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht informiert oder entgegen Abs. 3 diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 46, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht informiert oder entgegen Absatz 3, diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach § 47 Abs. 1 falsche Angaben zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten macht;entgegen den Vorgaben einer Verordnung nach Paragraph 47, Absatz eins, falsche Angaben zur Bewerbung der Geschwindigkeit oder anderer technischer Merkmale von Internetzugangsdiensten macht;
entgegen § 77 Abs. 1 Vereinbarungen oder entgegen § 91 Abs. 4 Standardangebote oder entgegen § 105 Abs. 5 Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Vereinbarungen oder entgegen Paragraph 91, Absatz 4, Standardangebote oder entgegen Paragraph 105, Absatz 5, Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
entgegen § 80 Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;entgegen Paragraph 80, Absatz 3, 4, oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
entgegen § 84 Abs. 2 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;entgegen Paragraph 84, Absatz 2, der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
entgegen § 85 Abs. 3 oder § 212 Abs. 3 eine Vereinbarung betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß § 85 Abs. 7 nichtige Vereinbarung durchführt;entgegen Paragraph 85, Absatz 3, oder Paragraph 212, Absatz 3, eine Vereinbarung betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten nicht anzeigt oder eine gemäß Paragraph 85, Absatz 7, nichtige Vereinbarung durchführt;
entgegen § 105 Abs. 4 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;entgegen Paragraph 105, Absatz 4, Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
entgegen § 114 Abs. 2 sich diskriminierend verhält;entgegen Paragraph 114, Absatz 2, sich diskriminierend verhält;
entgegen § 115 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;entgegen Paragraph 115, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
entgegen § 118 Abs. 1, 2 oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;entgegen Paragraph 118, Absatz eins, 2, oder 3 nicht den Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten gewährleistet;
entgegen § 119 Abs. 1, 3 oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Abs. 2 die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Abs. 5 die Nummer nicht rücküberträgt;entgegen Paragraph 119, Absatz eins, 3, oder 4 nicht die Nummernübertragbarkeit sicherstellt, entgegen Absatz 2, die Übertragung verzögert, missbraucht oder ohne ausdrückliche Zustimmung durchführt oder entgegen Absatz 5, die Nummer nicht rücküberträgt;
entgegen § 126 Abs. 1 die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;entgegen Paragraph 126, Absatz eins, die Pflichten eines Anbieters von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten nicht erfüllt;
entgegen § 129 Abs. 1 die entsprechenden Informationen nicht erteilt oder Informationen nicht in der von § 129 Abs. 2 vorgeschriebenen Art und Weise erteilt oder entgegen § 129 Abs. 4 klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt;entgegen Paragraph 129, Absatz eins, die entsprechenden Informationen nicht erteilt oder Informationen nicht in der von Paragraph 129, Absatz 2, vorgeschriebenen Art und Weise erteilt oder entgegen Paragraph 129, Absatz 4, klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen nicht bereitstellt, nicht ausfüllt oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt;
entgegen der Maßgabe nach § 139 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;entgegen der Maßgabe nach Paragraph 139, nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig, entgeltfrei zu unterdrücken oder einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
entgegen § 162 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;entgegen Paragraph 162, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
entgegen § 163 Abs. 2 die Nutzer nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 163, Absatz 2, die Nutzer nicht unterrichtet;
entgegen § 164 Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;entgegen Paragraph 164, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
entgegen § 164 Abs. 6 kein Verzeichnis führt;entgegen Paragraph 164, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;entgegen Paragraph 165, Absatz 3, die Nutzer oder Benutzer nicht informiert;
entgegen § 166 Abs. 2 die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.entgegen Paragraph 166, Absatz 2, die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert.
entgegen § 173 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;entgegen Paragraph 173, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nicht erschwert;
entgegen § 174 Abs. 2 die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;entgegen Paragraph 174, Absatz 2, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
entgegen § 174 Abs. 3 oder 5 elektronische Post zusendet.entgegen Paragraph 174, Absatz 3, oder 5 elektronische Post zusendet.
(5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
entgegen § 44 Abs. 1 keine Maßnahmen ergreift;entgegen Paragraph 44, Absatz eins, keine Maßnahmen ergreift;
entgegen § 44 Abs. 2 keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt;entgegen Paragraph 44, Absatz 2, keine entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt;
entgegen § 44 Abs. 3 Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt oder entgegen § 44 Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht;entgegen Paragraph 44, Absatz 3, Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt oder entgegen Paragraph 44, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht;
entgegen § 44 Abs. 5 Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten nicht mitteilt;entgegen Paragraph 44, Absatz 5, Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste hatten nicht mitteilt;
entgegen § 44 Abs. 8 die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 44, Absatz 8, die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet;
entgegen § 122 Abs. 1 nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht die kostenlose Verbindung zur mittels einer Notrufnummer adressierten und am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleistet oder die ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellt;
entgegen § 122 Abs. 2 nicht sicher stellt, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;entgegen Paragraph 122, Absatz 2, nicht sicher stellt, dass bei der Notrufabfragestelle die Nummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
entgegen § 122 Abs. 4 keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;entgegen Paragraph 122, Absatz 4, keine textbasierten Notrufe entgegennimmt;
entgegen § 122 Abs. 5 Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang gewährt;entgegen Paragraph 122, Absatz 5, Menschen mit Behinderungen keinen gleichwertigen Zugang gewährt;
entgegen § 122 Abs. 6 die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;entgegen Paragraph 122, Absatz 6, die Herstellung der Verbindung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht gewährleistet;
entgegen § 123 Abs. 1 Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Abs. 3 nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Abs. 4 Sicherheitsvorfälle nicht unverzüglich mitteilt;entgegen Paragraph 123, Absatz eins, Einrichtungen nicht bereithält, entgegen Absatz 3, nicht überprüft und mitteilt oder entgegen Absatz 4, Sicherheitsvorfälle nicht unverzüglich mitteilt;
entgegen § 124 Abs. 1 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder entgegen Abs. 2 nicht dokumentiert und nicht nachreicht oder entgegen Abs. 3 keine Schnittstelle einrichtet oder entgegen Abs. 5 die Endnutzer nicht informiert;entgegen Paragraph 124, Absatz eins, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder entgegen Absatz 2, nicht dokumentiert und nicht nachreicht oder entgegen Absatz 3, keine Schnittstelle einrichtet oder entgegen Absatz 5, die Endnutzer nicht informiert;
entgegen § 124 Abs. 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;entgegen Paragraph 124, Absatz 6 und 7 nicht entgeltfrei mitwirkt;
entgegen § 162 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;entgegen Paragraph 162, Absatz 2, Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
entgegen § 167 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;entgegen Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 4, die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;
entgegen § 181 nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen § 181 Abs. 8, 9 oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.entgegen Paragraph 181, nicht die notwendigen Auskünfte oder entgegen Paragraph 181, Absatz 8, 9, oder 10 nicht Auskunft über Stammdaten erteilt oder keine Aufzeichnungen über den geografischen Standort führt.
(6)Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
entgegen § 6 Abs. 1 nicht anzeigt;entgegen Paragraph 6, Absatz eins, nicht anzeigt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/2120 oder der Verordnung (EU) 531 aus 2012, erlassenen Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der RTR GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
entgegen § 50 Abs. 1 Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Abs. 2 keine Maßnahmen trifft;entgegen Paragraph 50, Absatz eins, Interoperabilität nicht herstellt oder entgegen Absatz 2, keine Maßnahmen trifft;
entgegen §§ 78 Abs. 4 und 200 Abs. 5 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt;entgegen Paragraphen 78, Absatz 4 und 200 Absatz 5, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt, Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt;
entgegen § 132 Abs. 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;entgegen Paragraph 132, Absatz eins, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht in geeigneter Form kundmacht;
entgegen § 133 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt oder kundmacht;entgegen Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 4, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
entgegen § 181 Abs. 1 Z 4 in einem Verfahren nach §§ 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in § 181 festgelegten Umfang erteilt;entgegen Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer 4, in einem Verfahren nach Paragraphen 87 und 89 nicht Auskünfte in dem in Paragraph 181, festgelegten Umfang erteilt;
nicht technische Einrichtungen im Sinne des § 162 Abs. 1 bereitstellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 162 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;nicht technische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 162, Absatz eins, bereitstellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hiefür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 162, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
entgegen § 174 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;entgegen Paragraph 174, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;der Verordnung (EU) Nr. 531 aus 2012, vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 172 vom 30.06.2009, Seite 10, zuwiderhandelt;
den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.den Artikeln 3, 4 Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, oder Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
(7)Absatz 7,Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 6 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Wer das Delikt nach Abs. 6 Z 11 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.Wer das Delikt nach Absatz 6, Ziffer 11, wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
(9)Absatz 9,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 6 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(10)Absatz 10,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(11)Absatz 11,Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(12)Absatz 12,Sofern in einem Verfahren nach Abs. 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.Sofern in einem Verfahren nach Absatz 2 bis 6 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
Schlagworte
Kommunikationsnetz, Notfunkverkehrsübung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40238646