Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 199Paragraph 199
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuständigkeit der KommAustria
§ 199.Paragraph 199,
(1)Absatz eins,Soweit sich
ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
Kommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oderKommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oder
eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.
(2)Absatz 2,Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrzunehmen sind:
Aufgaben gemäß § 6,Aufgaben gemäß Paragraph 6,,
Aufgaben gemäß § 9,Aufgaben gemäß Paragraph 9,,
die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 4,,
Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,,
die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 20,,
die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des Paragraph 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von Paragraph 25,,
die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von Paragraph 41, Absatz 5 und Widerruf nach Maßgabe von Paragraph 42, Absatz 2,,
die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraph 36, Absatz 11,,
Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,Aufgaben gemäß Paragraphen 44, 46 und 49,
die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,die Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 57,,
die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den Paragraphen 60 bis 67,
Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,
Aufgaben gemäß § 133,Aufgaben gemäß Paragraph 133,,
Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,Aufgaben gemäß Paragraphen 181 und 183,
Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 184,,
die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 unddie Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 190, und
Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210.Aufgaben gemäß den Paragraphen 203 bis 210,
(3)Absatz 3,Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt
sowohl für die Verbreitung von
elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, AMD-G,
Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
Kommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 KoPl-G, als auchKommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G, als auch
für andere Kommunikationsdienste,
und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 b, letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Ziffer eins,, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Absatz eins und 2 wahrzunehmen; im Fall der Ziffer 2, gelten die Paragraphen 194 und 198,
(5)Absatz 5,Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.
(6)Absatz 6,Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von §§ 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von Paragraphen 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.
(7)Absatz 7,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 5, oder Absatz 6, zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40238657