Rechtstracker.at

§ 200 TKG 2021

Fassungen
01.11.2021 bis 30.09.2026 — BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 200 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2025
§ 20001.11.202130.09.2026 BGBl. I Nr. 190/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.11.2021BGBl. I Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026danach: BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Anträge betreffend Paragraph 198, Ziffer 13, 17 und 20 sind an die RTR-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag gemäß Absatz eins, an die RTR-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen.
  3. Absatz 3,Bereitsteller oder Anbieter, die einer Anzeigepflicht nach Paragraph 6,, sowie Personen oder Unternehmen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe des Paragraph 89 c, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unterliegen, haben Anbringen in Verfahren vor den Regulierungsbehörden nach diesem Bundesgesetz ausschließlich im elektronischen Weg via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System einzubringen.
  4. Absatz 4,Betreiber und Anbieter, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben oder anbieten und über keinen Aufenthalt oder Sitz im EWR verfügen, haben eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Zustellgesetz anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Telekom-Control-Kommission hat in Verfahren nach Paragraph 198, Ziffer 13, binnen vier Monaten zu entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  6. Absatz 6,Paragraph 39, Absatz 3, AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
  7. Absatz 7,Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238658