Rechtstracker.at

§ 5 5. COVID-19-SchuMaV

Fassungen
15.11.2021 bis 15.11.2021 — BGBl. II Nr. 465/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 516.11.202121.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 467/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2021
§ 515.11.202115.11.2021 BGBl. II Nr. 465/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.11.2021BGBl. II Nr. 465/2021

Außerkrafttretensdatum

15.11.2021danach: BGBl. II Nr. 467/2021

Abkürzung

5. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    3. Ziffer 3
      Drogerien und Drogeriemärkte,
    4. Ziffer 4
      Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    7. Ziffer 7
      veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    8. Ziffer 8
      Verkauf von Tierfutter,
    9. Ziffer 9
      Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    10. Ziffer 10
      Notfall-Dienstleistungen,
    11. Ziffer 11
      Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    12. Ziffer 12
      Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    13. Ziffer 13
      Banken,
    14. Ziffer 14
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
    15. Ziffer 15
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
    16. Ziffer 16
      den öffentlichen Verkehr,
    17. Ziffer 17
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    18. Ziffer 18
      Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
    19. Ziffer 19
      Abfallentsorgungsbetriebe,
    20. Ziffer 20
      KFZ- und Fahrradwerkstätten,
    21. Ziffer 21
      die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
  3. Absatz 3,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  5. Absatz 5,Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Schlagworte

Gesundheitsleistung, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011690

Dokumentnummer

NOR40238828