Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Abkürzung
5. COVID-19-SchuMaV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) außer Kraft.
(3)Absatz 3,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(4)Absatz 4,Die Frist gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.
(5)Absatz 5,Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Z 1 eingehalten werden.Zusammenkünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, eingehalten werden. (6)Absatz 6,Die Bewilligungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.Die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238847