Rechtstracker.at

§ 4 ANB-V

Fassungen
29.11.2021 bis 30.11.2023 — BGBl. II Nr. 463/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 365/2023
§ 429.11.202130.11.2023 § → § BGBl. II Nr. 463/2021
§ 401.12.201928.11.2021 BGBl. II Nr. 298/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.11.2021BGBl. II Nr. 463/2021

Außerkrafttretensdatum

30.11.2023danach: BGBl. II Nr. 365/2023

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Ansuchen in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Ansuchen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
      • Strichaufzählung
        bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 oder
      • Strichaufzählung
        bei einspurigen Kraftfahrzeugen oder bei Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953
      angesucht wird.
    2. Ziffer 2
      Personen- und kraftfahrzeugbezogene Daten:
      • Strichaufzählung
        Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
      • Strichaufzählung
        Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
      • Strichaufzählung
        Haftpflichtversicherer
    3. Ziffer 3
      Folgende Erklärung, die der Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen hat:
      „Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug ausschließlich auf mich zugelassen ist, vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung weg, werde ich eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen.“
    4. Ziffer 4
      Abweichend von Ziffer 3, folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:
      „Es wird hiermit erklärt, dass die bezeichneten Kraftfahrzeuge ausschließlich auf berechtigte Personen (Menschen mit Behinderung) zugelassen sind, vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die den Zwecken und der Haushaltsführung der berechtigten Personen dienen, verwendet werden und dass für kein anderes Kraftfahrzeug, welches unter einem anderen Kennzeichen zugelassen ist, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette in Anspruch genommen werden. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen weg, wird eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich von den berechtigen Personen in Kenntnis gesetzt.“
  2. Absatz 2,Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des Paragraph 8, Absatz 4, der Zulassungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen. Im Rahmen des Ansuchens ist der Mensch mit Behinderung darauf hinzuweisen, dass die kostenlose digitale Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zusteht.
  4. Absatz 4,Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.
  5. Absatz 5,Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (Paragraph 5, Absatz 3,) zu informieren.
  6. Absatz 6,Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40238856