Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FTE-Nationalstiftungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Aufgaben des Stiftungsrats
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Stiftungsrat hat
unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung betreffend die Förderwürdigkeit, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen,
die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sowie deren Änderung,
Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3)Absatz 3,Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,,
die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung unddie dem Stiftungsvorstand gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zustehende Vergütung und
die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 4,
Schlagworte
Forschungsentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40239001