Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22eParagraph 22 e
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen
§ 22e.Paragraph 22 e,
(1)Absatz eins,Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
(2)Absatz 2,Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40239390