Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.01.2022 bis 28.02.2025 — BGBl. II Nr. 510/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 14/2025
§ 3501.01.202228.02.2025 BGBl. II Nr. 510/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 510/2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025danach: BGBl. II Nr. 14/2025

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Meldepflichtige

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind Versicherungsunternehmen- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins und Ziffer 2, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, die
    1. Ziffer eins
      ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben,
    2. Ziffer 2
      schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten,
    3. Ziffer 3
      grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen und
    4. Ziffer 4
      bei denen in dem, der Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 36, erreicht oder überschritten wurde.
  2. Absatz 2,Die Meldepflicht besteht für die vier Quartale des dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erstmals erreicht oder überschritten wurde, nächstfolgenden Jahres.
  3. Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze unterjährig nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239527