Rechtstracker.at

§ 136 InvFG 2011

Fassungen
11.12.2021 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 198/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 136 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 13611.12.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 13601.09.201510.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 13601.07.201131.08.2015 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 198/2021

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 5/2026

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Abschnitt
Veröffentlichungen und Informationsmodalitäten

Veröffentlichungen

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden der von ihr verwalteten OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      einen Prospekt,
    2. Ziffer 2
      einen Rechenschaftsbericht je Rechnungsjahr,
    3. Ziffer 3
      einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Rechnungsjahres erstreckt und
    4. Ziffer 4
      im Falle der Abwicklung des OGAW den Abwicklungsbericht je Rechnungsjahr und zum Stichtag der Abwicklung.
  2. Absatz 2,Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sowie der Abwicklungsbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      für den Rechenschaftsbericht vier Monate,
    2. Ziffer 2
      für den Halbjahresbericht zwei Monate und
    3. Ziffer 3
      für den Abwicklungsbericht vier Monate.
    Die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den in der wesentlichen Anlegerinformation und im Prospekt genannten Stellen oder in anderer, von der FMA durch Verordnung genehmigter Form zugänglich sein. Die Abwicklungsberichte müssen der Öffentlichkeit in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zugänglich sein.
  3. Absatz 3,Weiters hat der OGAW den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal dann in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, zu veröffentlichen, mindestens aber zweimal im Monat. Die FMA kann einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.
  4. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz angeordnete Veröffentlichungen können erfolgen:
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
    2. Ziffer 2
      durch Zur-Verfügung-Stellen an das Publikum in gedruckter Form kostenlos beim Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder, im Falle des Vertriebs von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland, beim Sitz des Kreditinstituts gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder
    3. Ziffer 3
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Verwaltungsgesellschaft und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Anteile platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen oder
    4. Ziffer 4
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite einer von der FMA dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
  5. Absatz 5,Im Fall von Veröffentlichungen in elektronischer Form gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und 4 mit Ausnahme der nach Absatz 3, zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis) muss dem Anleger von der Verwaltungsgesellschaft, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Anteile platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Im Fall einer Veröffentlichung in Papierform gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Verwaltungsgesellschaft auf Verlangen des Anlegers eine elektronische Version gemäß Paragraph 133, zu übermitteln.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Schlagworte

Ausgabepreis, Verkaufspreis, Rücknahmepreis

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239678