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§ 140 InvFG 2011

Fassungen
11.12.2021 bis 18.02.2026 — BGBl. I Nr. 198/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 140 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 14011.12.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 14001.09.201510.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 14012.08.201431.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 70/2014
§ 14001.07.201111.08.2014 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 198/2021

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026danach: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vertrieb von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Die Anteile eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW dürfen in Österreich vertrieben werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Paragraph 139, Absatz eins und eins a und die Bescheinigung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit denselben Verweis auf ihre Rechtsform, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in ihrem Herkunftmitgliedstaat verwenden (Paragraph 130,).
  3. Absatz 3,Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres für jeden zum Stichtag 1. Jänner dieses Jahres zugelassenen Fonds eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 162, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Der in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW hat sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite für die FMA elektronisch zugänglich zu machen, stets auf dem neuesten Stand zu halten und die FMA über jede Änderung in diesen Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit zu informieren.
  5. Absatz 5,Der OGAW hat der FMA und den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates jede Änderung der nach Paragraph 139, Absatz eins, übermittelten Angaben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40239682