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§ 86 ZaDiG 2018

Fassungen
11.12.2021 bis 08.04.2022 — BGBl. I Nr. 201/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 5/2026
§ 8617.01.202518.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 112/2024
§ 8609.04.202216.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 36/2022
§ 8611.12.202108.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 201/2021
§ 8601.06.201810.12.2021 BGBl. I Nr. 17/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 201/2021

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022danach: BGBl. I Nr. 36/2022

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldung von Vorfällen

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister dies der FMA unverzüglich mitzuteilen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat über alle Maßnahmen aufzuklären, die Zahlungsdienstnutzer ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat nach Eingang einer Meldung gemäß Absatz eins, unverzüglich die EBA und die EZB über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls zu unterrichten. In Zusammenarbeit mit diesen Behörden hat die FMA die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union zu prüfen und diese entsprechend zu informieren. Nachdem die FMA die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend. Erforderlichenfalls hat die FMA alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 201/2021

Schlagworte

Betriebsvorfall

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40239809