Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Abkürzung
6. COVID-19-SchuMaV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Die Frist gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 19. Dezember 2021 stattfinden.
(4)Absatz 4,Zusammenkünfte gemäß § 14 Abs. 2 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 eingehalten werden.Zusammenkünfte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239882