Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
2. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines KreditinstitutesWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Kreditinstitutes die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund unrichtiger Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat;
gegen die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt;
ohne die Bewilligung gemäß § 30 gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 30, gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;
gegen die Anforderungen in Bezug auf
den doppelten Rückgriff gemäß § 4;den doppelten Rückgriff gemäß Paragraph 4,;
die Insolvenzferne gemäß § 5;die Insolvenzferne gemäß Paragraph 5,;
die anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den §§ 6 bis 8;die anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den Paragraphen 6 bis 8;
die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß § 12;die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß Paragraph 12,;
die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13;die gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13,;
die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14;die gemeinsame Finanzierung gemäß Paragraph 14,;
die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15;die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 15,;
die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16;die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß Paragraph 16,;
die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17die Trennung von Deckungswerten gemäß Paragraph 17
verstößt;
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß § 23 verstößt;gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Paragraph 23, verstößt;
gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß § 21 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß Paragraph 21, verstößt;
eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 22 durchführt;eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 22, durchführt;
die in § 29 vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;die in Paragraph 29, vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
wissentlich über einen in das Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche der Vertragspartner des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträge) nicht ausreichen;
gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß § 19 Abs. 3 emittiert odergedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß Paragraph 19, Absatz 3, emittiert oder
ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt,ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 in Verkehr bringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die von der FMA gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung, Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
NOR40239924