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§ 8i SchOG

Fassungen
31.12.2021 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 232/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8i heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 8i01.07.202218.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 8i31.12.202130.06.2022 BGBl. I Nr. 232/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 i

Inkrafttretensdatum

31.12.2021BGBl. I Nr. 232/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 96/2022

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sommerschule

Paragraph 8 i,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 SchUG sowie Paragraph 78, SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß Paragraph 2, Absatz 9, Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Absatz eins, gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40240042