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§ 141 SchFG

Fassungen
17.01.2022 bis 23.07.2025 — BGBl. I Nr. 230/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 141 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 14117.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 14101.07.199706.08.2013 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. I Nr. 230/2021

Außerkrafttretensdatum

23.07.2025danach: BGBl. I Nr. 35/2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Hauptstück
Sonstige Befähigungsausweise

Arten der Befähigungsausweise

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;
    2. Ziffer 2
      Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:
      1. Litera a
        Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,
      2. Litera b
        nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,
      3. Litera c
        frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,
      4. Litera d
        schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,
      5. Litera e
        Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;
    3. Ziffer 3
      Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;
    4. Ziffer 4
      Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    5. Ziffer 5
      Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    6. Ziffer 6
      Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;
    7. Ziffer 7
      Maschinistin bzw. Maschinist.
  2. Absatz 2,Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
    1. Ziffer eins
      bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Absatz eins und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.
  3. Absatz 3,Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240226