Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 575/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 575 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Abs. 3a, 3b und 5a mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass § 5 für Absicherungen gemäß Abs. 3a weiter anzuwenden ist (vgl. § 12 Abs. 7).Absatz 3 a, 3 b und 5 a mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass Paragraph 5, für Absicherungen gemäß Absatz 3 a, weiter anzuwenden ist vergleiche Paragraph 12, Absatz 7,).
Text
3. Abschnitt
Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA)
Meldungen und Nachweise
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4, und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,,
den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit
für die kommenden zwölf Monate und den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats oder
für die kommenden 24 Monate, wobei der Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwölf Monate sowie für die darauffolgenden zwölf Monate getrennt anzugeben ist, und jeweils den Umsatz des Spitzenmonats,
den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 undden Abwickler gemäß Paragraph 2, Absatz 14, und
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
Die Angaben gemäß Z 1 und gemäß Z 3 müssen durch Nachweise belegt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß Z 2 und Z 4 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden. Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung im Sinne der Z 1 sind Angaben gemäß Z 2 und 4 nicht erforderlich.Die Angaben gemäß Ziffer eins und gemäß Ziffer 3, müssen durch Nachweise belegt werden. Hinsichtlich der Angaben gemäß Ziffer 2 und Ziffer 4, muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden. Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung im Sinne der Ziffer eins, sind Angaben gemäß Ziffer 2 und 4 nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6 unddas Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6, und
den Umsatz
aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oderaus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oder
aus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) undaus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) und
den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres oder den nach Kalenderjahren untergliederten beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwei Kalenderjahre und den beabsichtigten Umsatz des jeweiligen Spitzenmonats der kommenden zwei Kalenderjahre und
den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 undden Abwickler gemäß Paragraph 2, Absatz 14, und
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
Die Angaben gemäß Z 1 und gemäß Z 4 müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der Angaben gemäß Z 2, 3 und 5 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.Die Angaben gemäß Ziffer eins und gemäß Ziffer 4, müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der Angaben gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung ist keine Folgemeldung erforderlich.
(3a)Absatz 3 a,Betreffend Haftungen gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr.432/1996 in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2022 übernommen werden, gelten § 4 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2022 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochge- rechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage.Betreffend Haftungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2 b, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr.432 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, die von der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) für das Kalenderjahr 2022 übernommen werden, gelten Paragraph 4, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des prognostizierten Umsatzes des Kalenderjahres 2022 der Umsatz des Kalenderjahres 2019 die Bemessungsgrundlage für die zu ermittelnde Versicherungssumme bildet. Steht ein Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2019 nicht zu Verfügung, so bildet subsidiär der Umsatz der ältesten vergangenen 12 Kalendermonate die Bemessungsgrundlage. Stehen auch keine 12 Kalendermonate zur Verfügung, so bilden die zur Verfügung stehenden vergangenen Umsatzmonate, arithmetisch hochge- rechnet auf ein Kalenderjahr, die Bemessungsgrundlage. (3b)Absatz 3 b,Betreffend Haftungen gemäß § 7 Abs. 2b KMU-Förderungsgesetz, die als Absicherung im Zuge einer Folgemeldung gemäß Abs. 2 oder als neue Abdeckung vorgelegt werden, bedarf es keiner von einem Steuerberater unterfertigten Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.Betreffend Haftungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 b, KMU-Förderungsgesetz, die als Absicherung im Zuge einer Folgemeldung gemäß Absatz 2, oder als neue Abdeckung vorgelegt werden, bedarf es keiner von einem Steuerberater unterfertigten Erklärung über die Richtigkeit der Angaben.
(4)Absatz 4,Reiseleistungsausübungsberechtigte haben weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte;jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß Paragraph 4, ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte;
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Abs. 14.jeden Wechsel des Abwicklers gemäß Paragraph 2, Absatz 14,
(5)Absatz 5,Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens einen Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist, wobei im Fall der Beendigung einer unbeschränkten Risikoabdeckung eine Meldung gemäß Abs. 1 zu erstatten ist.Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens einen Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist, wobei im Fall der Beendigung einer unbeschränkten Risikoabdeckung eine Meldung gemäß Absatz eins, zu erstatten ist.
(Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Dokumentnummer
NOR40240282