Rechtstracker.at

Art. 28 UStG 1994

Fassungen
01.01.2022 bis 21.07.2023 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 28 heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
Art. 2801.01.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
Art. 2801.07.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 91/2019
Art. 2801.01.201530.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
Art. 2801.07.201131.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
Art. 2816.06.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
Art. 2818.06.200915.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
Art. 2801.01.200817.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 99/2007
Art. 2821.08.200331.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
Art. 2814.08.200220.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 132/2002
Art. 2801.01.199513.08.2002 BGBl. Nr. 663/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023danach: BGBl. I Nr. 110/2023

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Artikel 28,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des Paragraph 2,, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Paragraph 25 b, oder Artikel 25 a, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer nur Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, die über eine Sonderregelung gemäß Artikel 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Artikel 369 a bis 369 k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Artikel 369 l bis 369 x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß Paragraph 22, versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für
    • Strichaufzählung
      innergemeinschaftliche Lieferungen,
    • Strichaufzählung
      innergemeinschaftliche Erwerbe,
    • Strichaufzählung
      im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Artikel 196, der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für
    • Strichaufzählung
      im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
    Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Bestätigungsverfahren

  1. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.
  2. Absatz 3,Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40240457

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A28/NOR40240457