Rechtstracker.at

Art. 4 § 265a FinStrG

Fassungen
31.12.2021 bis 19.07.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 265a heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
Art. 4 § 265a31.12.202119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
Art. 4 § 265a26.03.202130.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 52/2021
Art. 4 § 265a08.01.202125.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 3/2021
Art. 4 § 265a25.07.202007.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 96/2020
Art. 4 § 265a05.04.202024.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
Art. 4 § 265a22.03.202004.04.2020 BGBl. I Nr. 16/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 265 a

Inkrafttretensdatum

31.12.2021BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022danach: BGBl. I Nr. 108/2022

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 265 a,

  1. Absatz eins,Der Lauf der Einspruchsfrist (Paragraph 145, Absatz eins,), der Rechtsmittelfrist (Paragraph 150, Absatz 2,), der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (Paragraph 150, Absatz 4,), der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 165, Absatz 4,), der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 167, Absatz 2,) sowie der Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (Paragraph 56 b, Absatz 3,) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  2. Absatz 2,Die Finanzstrafbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
  4. Absatz 3 a,Unterbleibt bis 30. September 2020 eine mündliche Verhandlung vor einem Spruchsenat (Paragraph 125, Absatz 3,) oder vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht (Paragraph 160, Absatz 2 und 3), kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
  5. Absatz 4,Solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 30. Juni 2022, gilt für Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen:
    1. Litera a
      Der Leiter einer Amtshandlung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage und der örtlichen Gegebenheiten gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen anordnen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.
    2. Litera b
      Ist die Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren Beteiligten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege nicht unbedingt erforderlich, kann die Behörde in jenen Fällen, in denen nicht das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist, Vernehmungen und Beweisaufnahmen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung durchführen; Paragraph 56 b, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ebenso können mündliche Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine Niederschrift lediglich vom Verhandlungsleiter und gegebenenfalls vom Schriftführer zu unterfertigen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 3, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,)

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40240463