Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 257/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oderder Artikel 12, Absatz eins und 3, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 23, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins und Artikel 44, Absatz eins, Litera a,) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder
des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oderdes Artikel 21, der Verordnung (EU) 2019/787 oder
der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oderfahrlässig eine in Ziffer eins, genannte Handlung begeht oder
den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oderden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 9, oder
den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten;
zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oderals Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den Paragraph 3, Absatz 2, oder 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, oder
als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oderals Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, oder
den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6)Absatz 6,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anmerkung
Abs. 5 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 257/2021 ein zweites Mal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Dokumentnummer
NOR40240726