Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,
Text
Vollziehung
§ 107.Paragraph 107,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 11, 13 Abs. 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 11, 13, Absatz 2, 14 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 26;der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 26,;
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 30 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt;
die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des § 35 Abs. 6;die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 6,;
der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62(Anm. 1), 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der Paragraphen 8, Absatz 3, 23, Absatz eins, 61, Absatz eins, 62 (, A, n, m, 1), 63, 64 Absatz 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46(Anm. 2), soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2 und 3 sowie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 46 (, A, n, m, 2), soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;
die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der §§ 71 Abs. 2 und 81 bis 89;die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der Paragraphen 71, Absatz 2 und 81 bis 89;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit.
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Anm. 1: Art. 1 Z 79 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „§ 46 Abs. 2“ und „§ 47 Abs. 2“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 6 entfallen die Ausdrücke „46 Abs. 2,“ und „47 Abs. 2,“; der Ausdruck „62 Abs. 1“ wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 79, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, lautet: „In Paragraph 107, Ziffer 6, entfallen die Ausdrücke „§ 46 Absatz 2 und „§ 47 Absatz 2,; der Ausdruck „62 Absatz eins, wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In Paragraph 107, Ziffer 6, entfallen die Ausdrücke „46 Absatz 2,,“ und „47 Absatz 2,,“; der Ausdruck „62 Absatz eins, wird durch den Ausdruck „62“ ersetzt.“.
Anm. 2: Art. 1 Z 80 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In § 107 Z 7 wird die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3“ sowie der Ausdruck „46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „46“ ersetzt.“.)Anmerkung 2, : Artikel eins, Ziffer 80, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, lautet: „In Paragraph 107, Ziffer 7, wird die Wortfolge „hinsichtlich der Paragraphen 45, Absatz 10 und 64 Absatz 2 und 3 durch die Wortfolge „hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2 und 3 sowie der Ausdruck „§ 46 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 46“ ersetzt.“. Die Anweisung lautet richtig: „In Paragraph 107, Ziffer 7, wird die Wortfolge „hinsichtlich der Paragraphen 45, Absatz 10 und 64 Absatz 2 und 3 durch die Wortfolge „hinsichtlich des Paragraph 64, Absatz 2 und 3 sowie der Ausdruck „46 Absatz 3, durch den Ausdruck „46“ ersetzt.“.)