Rechtstracker.at

§ 8 StVfG

Fassungen
01.01.2022 bis 29.07.2026 — BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 69/2026
§ 801.01.202229.07.2026 BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 242/2021

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026danach: BGBl. I Nr. 69/2026

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Errichtung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (Paragraph 7,) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (Paragraph 3, Ziffer 8,) eingetreten ist, so ist eine Errichtung nach zwei Wochen zulässig. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung einer ärztlichen Person nach Paragraph 7, Absatz eins, dritter Halbsatz beibringen, die ein Jahr gültig ist.
  2. Absatz 2,Die Sterbeverfügung ist schriftlich vor einer dokumentierenden Person (Paragraph 3, Ziffer 6,) zu errichten, nachdem diese die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung (Paragraph 7, Absatz 3,) wiedergegeben hat, und über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen belehrt hat. Die dokumentierende Person hat vor der Errichtung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, Absatz 2,) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung für diese sterbewillige Person errichtet wurde. Ist eine vorhergehende Sterbeverfügung noch gültig, so muss sie vor Errichtung einer neuen Sterbeverfügung widerrufen werden.
  3. Absatz 3,Die dokumentierende Person hat unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie des Datums der Errichtung auf dem Dokument der Sterbeverfügung Folgendes schriftlich zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person und die Tatsache, dass diese ihren im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss bekräftigt hat;
    2. Ziffer 2
      dass die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;
    3. Ziffer 3
      dass eine den zeitlichen Anforderungen des Absatz eins, entsprechende Aufklärung mit dem notwendigen Inhalt des Paragraph 7, Absatz 2, vorliegt.
    In das Dokument ist auch die Dosierungsanordnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) aufzunehmen. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Errichtung abzulehnen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Präparats kann die sterbewillige Person vor der dokumentierenden Person verlangen, dass auf einer gültigen Sterbeverfügung oder auf einer aus diesem Anlass neu errichteten Sterbeverfügung vermerkt wird, dass neuerlich ein Präparat ausgefolgt werden kann. Die dokumentierende Person hat diesen Vermerk zu erteilen, wenn kein Zweifel an der Zuverlässigkeit der sterbewilligen Person besteht, und an das Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, Absatz 2,) zu melden.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240926