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§ 10 StVfG

Fassungen
01.01.2022 bis 31.05.2026 — BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 69/2026
§ 1001.06.202629.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 160/2024
§ 1001.01.202231.05.2026 BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 242/2021

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026danach: BGBl. I Nr. 160/2024

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
  2. Absatz 2,Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung.
  3. Absatz 3,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zu vernichten:
    1. Ziffer eins
      fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,), wenn kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung.
  4. Absatz 4,Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Absatz 2,) nur dann zu vernichten, wenn
    1. Ziffer eins
      noch kein Präparat (Paragraph 11,) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und
    2. Ziffer 2
      auch das Original der Sterbeverfügung nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach Paragraph 9, Absatz 2, unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240928