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§ 12 StVfG

Fassungen
01.01.2022 bis 30.12.2024 — BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute31.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 160/2024
§ 1201.01.202230.12.2024 BGBl. I Nr. 242/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sterbeverfügungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 242/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2024danach: BGBl. I Nr. 160/2024

Abkürzung

StVfG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Werbeverbot und Verbot wirtschaftlicher Vorteile

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, mit der Hilfeleistung zu werben. Das Werbeverbot umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt oder anpreist.
  2. Absatz 2,Es ist zulässig, eine sterbewillige Person auf die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen. Jedenfalls zulässig ist der Hinweis
    1. Ziffer eins
      von ärztlichen Personen und der Österreichischen Ärztekammer darauf, dass sie eine Aufklärung nach Paragraph 7, anbieten bzw. wo eine Aufklärung angeboten wird;
    2. Ziffer 2
      von dokumentierenden Personen, der Österreichischen Notariatskammer und den Patientenvertretungen darauf, dass sie eine Dokumentation von Sterbeverfügungen vornehmen bzw. wo eine Sterbeverfügung errichtet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      von Apotheken und der Österreichischen Apothekerkammer darauf, dass sie ein Präparat unter den Bedingungen des Paragraph 11, abgeben bzw. welche Apotheken das Präparat abgeben.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchzuführen, wenn man sich oder einem Dritten dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen.

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20011782

Dokumentnummer

NOR40240930