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§ 87a ZTG 2019

Fassungen
01.01.2022 bis 29.06.2022 — BGBl. I Nr. 240/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87a01.07.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 113/2022
§ 87a01.01.202229.06.2022 BGBl. I Nr. 240/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 240/2021

Außerkrafttretensdatum

29.06.2022

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Virtuelle Versammlungen

Anmerkung, Paragraph 87 a,) (1) Sitzungen von Kollegialorganen oder Gremien können unter folgenden Voraussetzungen virtuell durchgeführt werden, wenn:

  1. Ziffer eins
    alle Mitglieder des Kollegialorganes oder Gremiums in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
  2. Ziffer 2
    der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann,
  3. Ziffer 3
    jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen und
  4. Ziffer 4
    die Abhaltung von Kammervollversammlungen den Mitgliedern durch den Versand einer Einladung bekannt gegeben wird.
  1. Absatz 2,Der Vorsitzende des Kollegialorgans oder Gremiums hat die Identität jedes Teilnehmers festzustellen.
  2. Absatz 3,Die virtuelle Durchführung einer Kammervollversammlung ist auf der Internetseite der jeweiligen Landeskammer kund zu machen

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40240996