Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60aParagraph 60 a
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
(2)Absatz 2,Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Absatz 2, angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:In den Fällen des Absatz eins, kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oderdie Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Absatz eins bis 3 oder
die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
(5)Absatz 5,Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Absatz 4, begründet keine Verletzung der Paragraphen 52, Absatz eins, 66, 82, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 85, Absatz 2,
(6)Absatz 6,Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß Paragraph 64, im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des Paragraph 64, Absatz 2, zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
NOR40241003