Rechtstracker.at

§ 60a AKG

Fassungen
01.01.2022 bis 29.06.2022 — BGBl. I Nr. 240/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60a20.07.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 113/2022 · aufgehoben
§ 60a01.01.202229.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021 · aufgehoben
§ 60a29.01.202130.12.2021 BGBl. I Nr. 27/2021 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 240/2021

Außerkrafttretensdatum

29.06.2022

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
  2. Absatz 2,Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Absatz 2, angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Absatz eins bis 3 oder
    2. Ziffer 2
      die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
  5. Absatz 5,Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Absatz 4, begründet keine Verletzung der Paragraphen 52, Absatz eins, 66, 82, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 85, Absatz 2,
  6. Absatz 6,Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß Paragraph 64, im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des Paragraph 64, Absatz 2, zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40241003