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§ 54c GehG

Fassungen
01.01.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. I Nr. 224/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 224/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. I Nr. 205/2022

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

Paragraph 54 c,

  1. Absatz eins,Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1: 539,9 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Verwendungsgruppen: 299,9 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Absatz eins, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 669,0 €.
  4. Absatz 4,Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. Paragraph 59 e, ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 200 c, Absatz 2, BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz eins und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch fünf) anzuwenden.

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40241132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P54c/NOR40241132