Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 169aParagraph 169 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen I bis IIIDienstalterszulage der Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 169a.Paragraph 169 a,
Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt: Der Richterin oder dem Richter der Gehaltsgruppe römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
Zulage | Euro |
kleine Daz | 116,4 |
große Daz | 467,2 |
| |
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40241208