Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 374a01.09.202230.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 178/2022 · aufgehoben
§ 374a08.06.202131.03.2022 § → § BGBl. I Nr. 114/2021
§ 374a01.04.202107.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 81/2021
§ 374a08.02.202131.03.2021 BGBl. I Nr. 36/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 374 a

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 238/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft vergleiche Paragraph 387 a,).

Text

COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Paragraph 374 a,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung nach Absatz eins, hat auch nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests, insbesondere über die Art der Tests, die elektronische Meldung sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40241541