Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
20.01.2022 bis 25.02.2023 — BGBl. III Nr. 1/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute26.02.2023 § → § BGBl. III Nr. 1/2022
Anl. 220.01.202225.02.2023 § → § BGBl. III Nr. 1/2022
Anl. 223.10.200319.01.2022 BGBl. III Nr. 157/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2022,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

20.01.2022BGBl. III Nr. 1/2022

Außerkrafttretensdatum

25.02.2023

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang römisch zwei

Zur eingeschränkten Verwendung vorgesehene Stoffe

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

  1. Litera i
    als Verunreinigungen in Produkten,
  2. Sub-Litera, i, i
    in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
  3. iii
    als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff

Durchführungsbestimmungen

 

Verwendungsbeschränkungen

Bedingungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perfluoroctansulfonat, (PFOS)(a)

a)

Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;

Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.

 

b)

fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

 

c)

Mittel zur prühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (römisch sechs) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme;

 

d)

Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt;

 

e)

bestimmte medizinische Geräte (wie Schichten aus Ethylen-Tetrafluorethylen- Copolymer (ETFE) und Herstellung von röntgendichten ETFE, medizinische In-vitro-Diagnostika und CCDFarbfilter).

____________________

a) Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei römisch zehn = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.

Schlagworte

Schnittholz, Bauholz, Industriesektor

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40241614