Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sektbezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:
Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;
verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;
die Angabe von Großlagen, einer Gemeinde oder von Rieden ist zulässig;
die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
NOR40241659