Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Banderolenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Herstellung und Ausgabe von Banderolen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Betriebe, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens zu melden.
(2)Absatz 2,Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.
(3)Absatz 3,Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.
(4)Absatz 4,Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40241665