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§ 15 G-ZG

Fassungen
01.01.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 9/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 191/2023
§ 1501.01.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 1501.01.201731.12.2021 BGBl. I Nr. 26/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 9/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 191/2023

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Steuerungsbereich Versorgungsprozesse umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Gemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und Weiterentwicklung der Kompetenzprofile in Hinblick auf die Aufgabenteilung,
    2. Ziffer 2
      Festlegungen zum gezielten Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und -innovation gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      Optimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des Gesundheitsqualitätsgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Entwicklung und Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten und
    6. Ziffer 6
      Forcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheitsversorgung von Menschen in Pflegeeinrichtungen und in häuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich.
  2. Absatz 2,In den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden die Inhalte gemäß Absatz eins, ausgehend vom regionalen Bedarf konkretisiert und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festgelegt. Zudem werden in diesen Übereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht getroffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und –innovation gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) und
    3. Ziffer 3
      Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmte, effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten unter Berücksichtigung des Artikel 14, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen.

Schlagworte

Systeminnovation, Aufnahmemanagement, Gesundheitsbereich, Aufnahmemanagement

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40241856