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§ 20 E-ControlG

Fassungen
15.02.2022 bis 23.12.2025 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2025
§ 2015.02.202223.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2022
§ 2028.07.202114.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 2027.07.201727.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 2022.11.201126.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 107/2011
§ 2003.03.201121.11.2011 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.02.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025danach: BGBl. I Nr. 91/2025

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Energiebeirat

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms wird ein Energiebeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Beirat obliegen im Sinn des Absatz eins, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
    2. Ziffer 2
      die Begutachtung von Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010, des EAG, des ÖSG 2012, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.
  3. Absatz 3,Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung“ und der Industriellenvereinigung sowie
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Vertreter der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vertreten.
  5. Absatz 5,Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
  6. Absatz 6,Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
  7. Absatz 7,Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
  8. Absatz 8,Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß Anmerkung eins, ) Absatz 2, Ziffer eins, hat weiters je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreter finden Absatz 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.

(_________________________

Anmerkung eins, : Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, Artikel 6, Ziffer 24, lautet: „In … Paragraph 20, Absatz 8, wird jeweils nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „EAG“ … eingefügt“. Diese Anweisung wurde sinngemäß nur einmal durchgeführt.)

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40241920