Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Unionsbefähigungszeugnisse
Unionsbefähigungszeugnis für Decksfrau bzw. Decksmann
§ 10.Paragraph 10,
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
eine grundlegende Sicherheitsausbildung gemäß § 19 abgeschlossen oder ein Jahr Erfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft gesammelt hat undeine grundlegende Sicherheitsausbildung gemäß Paragraph 19, abgeschlossen oder ein Jahr Erfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft gesammelt hat und
über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40241936