Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Unionsbefähigungszeugnis für Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose
§ 11.Paragraph 11,
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
das 15. Lebensjahr vollendet hat,
über einen Lehrvertrag verfügt und
über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40241937