Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
§ 15.Paragraph 15,
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auszustellen, wenn die antragstellende Person
entweder
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer absolviert hat,ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer absolviert hat,
im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes oder nach dessen Abschluss eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
oder
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein entsprechendes gemäß § 117 Abs. 4 SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt,über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein entsprechendes gemäß Paragraph 117, Absatz 4, SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt,
eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 beinhaltet, bestanden hat,eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 beinhaltet, bestanden hat,
über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
oder
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
eine Mindestfahrzeit von 540 Tagen absolviert hat oder, wenn sie bereits über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügt, eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 und Anlage 11 beinhaltet, bestanden hat,eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 und Anlage 11 beinhaltet, bestanden hat,
über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
oder
vor der Einschreibung in ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder ein mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,vor der Einschreibung in ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder ein mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens eineinhalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführer absolviert hat,ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens eineinhalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführer absolviert hat,
im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen sowie nach Abschluss des Ausbildungsprogrammes erneut eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40241941