Rechtstracker.at

§ 15 SchBV

Fassungen
17.01.2022 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 1517.01.202229.06.2023 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023danach: BGBl. II Nr. 204/2023

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

Paragraph 15,

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auszustellen, wenn die antragstellende Person

  1. Ziffer eins
    entweder
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Litera b
      ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer absolviert hat,
    3. Litera c
      im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes oder nach dessen Abschluss eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
    4. Litera d
      über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    5. Litera e
      über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  2. Ziffer 2
    oder
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Litera b
      über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein entsprechendes gemäß Paragraph 117, Absatz 4, SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt,
    3. Litera c
      eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
    4. Litera d
      eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 beinhaltet, bestanden hat,
    5. Litera e
      über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    6. Litera f
      über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  3. Ziffer 3
    oder
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Litera b
      eine Mindestfahrzeit von 540 Tagen absolviert hat oder, wenn sie bereits über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügt, eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
    3. Litera c
      eine behördliche Prüfung gemäß Paragraph 134, SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 und Anlage 11 beinhaltet, bestanden hat,
    4. Litera d
      über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    5. Litera e
      über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  4. Ziffer 4
    oder
    1. Litera a
      vor der Einschreibung in ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder ein mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
    2. Litera b
      ein gemäß Paragraph 132, SchFG zugelassenes, mindestens eineinhalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführer absolviert hat,
    3. Litera c
      im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen sowie nach Abschluss des Ausbildungsprogrammes erneut eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
    4. Litera d
      über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    5. Litera e
      über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241941