Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Impfpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 4/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kostentragung und Durchführung der Impfungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Bund trägt die Kosten für
die Bereitstellung des Impfstoffs,
die Durchführung der Impfungen,
die amtsärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9,die amtsärztlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9,
die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß § 6 Abs. 4,die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
die Aufwendungen des Dachverbands gemäß § 8 Abs. 2, unddie Aufwendungen des Dachverbands gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, und
die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17.die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 17,
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242031