Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 34/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 14.Paragraph 14,
Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 13 Abs. 1 bis 4 und 5 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt Paragraph 13, Absatz eins bis 4 und 5 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass
der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen;
höchstens acht Betreuungspersonen pro Gruppe mit 50 Teilnehmern zulässig sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242047