Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
5. Abschnitt
Übergangsphase
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
(2)Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40242277