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§ 46 EAG

Fassungen
01.01.2022 bis 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 233/2022
§ 4601.01.202230.12.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022danach: BGBl. I Nr. 233/2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Antragstellung und Vertragsabschluss

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der EAG-Förderabwicklungsstelle zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.
  3. Absatz 3,Förderungen durch Marktprämie werden nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden jährlichen Vergabevolumens gewährt. Jener Antrag, der das jährliche Vergabevolumen erstmals überschreitet, ist noch zu berücksichtigen, sofern noch zumindest 50% des zur Bedeckung des Antrages erforderlichen Vergabevolumens vorhanden sind. In diesem Fall ist das Vergabevolumen des Folgejahres entsprechend zu reduzieren. Anträge, die nicht bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen.
  4. Absatz 4,Wird das jährliche Vergabevolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Vergabevolumen dem Vergabevolumen des Folgejahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Vergabevolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Vergabevolumens nach Paragraph 7, erfolgt. Wird das Vergabevolumen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus das nicht ausgeschöpfte Vergabevolumen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, durch Verordnung anderen Technologien und Förderarten zuschlagen.
  5. Absatz 5,Hat die zu fördernde Maßnahme einen Zuschlag nach Paragraph 23, oder eine Förderung nach dem 2. Hauptstück erhalten, ist eine Förderung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen.

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242330